Zollstraßenzwang

Zollstraßenzwang
Verpflichtung, Waren bei der Einfuhr oder Ausfuhr nur auf  Zollstraßen zu befördern. Die Beförderung darf nicht willkürlich verzögert, und die Waren dürfen nicht willkürlich verändert werden. Von der Zollstraße darf nur wegen höherer Gewalt oder dringender Gefahr in dem gebotenen Umfang abgewichen werden. Der Z. ist ein wichtiges Mittel der zollamtlichen Überwachung. Obwohl nur Einfuhrzölle erhoben werden und daher zollrechtlich nur die Einfuhr von Interesse ist, ist der Z. auch auf die Warenausfuhr ausgedehnt, weil er für das Außenhandelsrecht, die Embargobestimmungen und die Statistik unentbehrlich ist.
- Vom Z. befreit ist die Ein- und Ausfuhr im öffentlichen Eisenbahn- und Luftverkehr sowie die Einfuhr von Waren, die nicht Zollgut werden (Art. 38 ZK, §§ 2, 3 ZollVG).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Zollstraßen — diejenigen Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen (v.a. für Rohöl) und anderen Beförderungswege, die als Z. im ⇡ Bundesanzeiger bekannt gegeben sind. Z. beginnen an der Zollgrenze (⇡ Zollgebiet) und enden jeweils bei einer Zollstelle (Art. 38… …   Lexikon der Economics

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